GVL Betriebsvoraussetzungen Webradio

Hier findet ihr Antworten auf viel gestellte Fragen.
Es lohnt sich immer wieder hier mal reinzuschauen.
Benutzeravatar
Pat@Home
Administrator
Beiträge: 61
Registriert: Mi 30. Dez 2020, 17:26
Wohnort: Vilshofen
Has thanked: 1 time
Been thanked: 1 time
Dez 2020 30 18:18

GVL Betriebsvoraussetzungen Webradio

Beitrag von Pat@Home

Um eine Webcasting-Lizenz entsprechend des Wahrnehmungsvertrages zu erhalten, muss ein Webcaster die folgenden Betriebsvoraussetzungen erfüllen.

1. Keine Programmvorschau

Der Webcaster darf keine Programmvorschau oder anderweitige Bekanntmachung veröffentlichen oder deren Veröffentlichung veranlassen, in der die Titel der einzelnen Musikaufnahmen oder der Titel eines Albums, in dem die Musikaufnahmen enthalten sind, bekannt gegeben werden, die Inhalt des Programms sind.
Außer zu Illustrationszwecken dürfen die Namen der ausübenden Künstler, die im Programm gespielt werden, nicht im Voraus genannt werden.
Dies schließt nicht die Ankündigung aus, dass ein bestimmter Künstler innerhalb eines nicht näher spezifizierten Zeitrahmens im Programm enthalten ist.


2. Musikprogramm

Der Webcaster darf innerhalb von drei Stunden seines Programms nicht übertragen:
(a) mehr als drei verschiedene Titel von einem bestimmten Album, davon nicht mehr als zwei Titel aufeinanderfolgend; oder
(b) mehr als vier verschiedene Titel eines bestimmten Künstlers oder einer Compilation von Musiktiteln, davon nicht mehr als drei aufeinanderfolgend.


3. Programmkonserven und Sendeschleifen

Die Übertragung darf nicht Teil sein von:
(a) einer Programmkonserve von weniger als fünf Stunden Dauer; oder
(b) einer Programmkonserve von fünf oder mehr Stunden, die für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen übertragen wird; oder
(c) einer Sendeschleife von weniger als drei Stunden Dauer.


4. Programmwiederholung

Die Übertragung darf nicht Teil eines als solches erkennbaren Programms sein, in dem Musikaufnahmen in einer vorbestimmten Reihenfolge (außer in Programmkonserven und Sendeschleifen) übertragen werden, wenn dieses Programm
(a) öfter als drei Mal innerhalb eines im Voraus öffentlich bekannt gegeben Zeitraums von zwei Wochen, sofern es sich um ein Programm von weniger als einer Stunde Dauer handelt; oder
(b) öfter als vier Mal innerhalb eines im Voraus öffentlich bekannt gegebenen Zeitraums von zwei Wochen, sofern es sich um ein Programm von einer Stunde Dauer oder länger handelt, übertragen wird.


5. Verbot der Nutzung zu Werbezwecken und Synchronisation

Der Webcaster darf die Musikaufnahmen als solche oder als Bestandteil eines Dienstes, der Übertragungen von Bildern oder Filmen anbietet, nicht in einer Weise übertragen, die geeignet ist, den falschen Eindruck einer Verbindung des Urheber- und/oder Leistungsschutzrechtsinhabers mit dem Webcaster oder einem bestimmten Produkt oder Dienstleistung, die vom Webcaster beworben wird, zu erwecken.
Der Webcaster darf ferner bei der Übertragung nicht den Eindruck erwecken, seine über die reine Übertragung von Musikaufnahmen hinausgehenden Tätigkeiten würden durch den Inhaber der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte (einschließlich des ausübenden Künstlers) gesponsort oder anderweitig unterstützt.


6. Verhinderung des Scannens und Aufnehmens des Programms

Der Webcaster muss aufeinander folgende Musikaufnahmen, die er innerhalb seines Programms verwendet, entweder übersprechen oder ineinander überblenden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so darf die Zeitspanne zwischen zwei übertragenen Musikaufnahmen 0,25 Sekunden nicht überschreiten.
Sofern es nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, muss der Webcaster im Markt allgemein erhältliche, effektive technische Maßnahmen einsetzen, die darauf abzielen, zu verhindern, dass:
(a) der Empfänger der Übertragung oder jede andere Person das Programm des Webcasters allein oder zusammen mit weiteren Übertragungen anderer Webcaster automatisch scannen kann, um so bestimmte Musikaufnahmen aus den Programmen herauszufiltern; und
(b) der Empfänger der Übertragung Vervielfältigungen der Musikaufnahmen herstellen kann (mit Ausnahme technisch bedingter, vorübergehender Vervielfältigungen).


7. Unterstützung technischer Maßnahmen

Der Webcaster soll technische Maßnahmen unterstützen, die von Tonträgerherstellern eingesetzt werden, um ihre Musikaufnahmen zu identifizieren und zu schützen.
Sofern diese technischen Maßnahmen von dem Webcaster ohne substanzielle Kosten und ohne spürbare Beeinträchtigung des übertragenen Signals mit übertragen werden können, darf er diese nicht stören.


8. Übermittlung von Informationen zur Rechtewahrnehmung

(a) Der Webcaster soll während, aber nicht vor der Übertragung die folgenden Informationen über die Musikaufnahmen in einer Weise übermitteln, dass diese dem Empfänger auf einer hierfür bestimmten Vorrichtung angezeigt werden: Titel der Musikaufnahme, ggf. Titel des Albums, auf dem der Track enthalten ist, und Name des ausübenden Künstlers.
(b) Die Übertragung der Musikaufnahmen soll, sofern technisch realisierbar, begleitet werden von der Übermittlung der in den jeweiligen Musikaufnahmen von den Rechteinhabern eingefügten Informationen bezüglich Titel und ausübender Künstler. Diese Verpflichtung gilt unter den in Nr. 6 genannten Voraussetzungen.



9. Keine Übertragung unautorisierter Musikaufnahmen

Der Webcaster darf keine unautorisierten Musikaufnahmen übertragen; dazu zählen ohne Ausnahme sog. Bootlegs (unautorisierte Konzertmitschnitte) und Aufnahmen, die im Land, in dem der Webcaster seinen Sitz hat, noch nicht für Webcasting-Zwecke veröffentlicht worden sind. Der Webcaster darf die Musikaufnahmen nicht remixen oder in anderer Weise verändern, sodass die übertragenen Musikaufnahmen sich von den Originalaufnahmen unterscheiden.


10. Automatische Senderwechsel und personalisierte Programme

Der Webcaster darf keine Vorrichtungen unterstützen, die das automatische Springen von einem Programmkanal zu einem anderen ermöglichen.
Der Empfänger darf jedoch die Möglichkeit haben, Pausen- und Skip-Funktionen zu verwenden.
Skip-Funktionen zum Überspringen einzelner Titel oder eines vorwärts gerichteten Zeitintervalls müssen vom Webcaster vorgegebene Abstände haben, die der Empfänger individuell nicht beeinflussen kann.
Der Webcaster kann außerdem personalisierte Programme anbieten („Präferenzfunktionen“).
Die Präferenzfunktion ist die Möglichkeit des Empfängers, den Webcastern bevorzugte Genres, Künstler oder Musikaufnahmen mitzuteilen.
Die Kombination von Skip- und Präferenzfunktionen darf nicht dazu führen, dass Aufnahmen konkret gewünschter Künstler oder Alben übertragen werden.
Die Kombination unbegrenzter Skip-Funktionen mit Präferenzfunktionen ist jedoch ausgeschlossen.


11. Bewahren der Integrität von Werken und Darbietungen

Der Webcaster soll beim Gebrauch der Musikaufnahmen die Persönlichkeitsrechte der Urheber und ausübenden Künstler wahren.
Er hat insbesondere jede Entstellung oder andere Beeinträchtigung zu unterlassen, die das Ansehen und den Ruf dieser Personen gefährden könnte.
Dies gilt gerade auch bei der Verbindung von Musikaufnahmen mit Bildern oder Filmen.


12. Verlinkungsverbot

Der Webcast muss von einem Server aus erfolgen, den der Webcaster kontrolliert. Der Webcast darf nur über eine Website einschließlich hierfür speziell vorgesehener Anwendungen (Apps) des Webcasters zugänglich sein. Der Webcaster muss im Markt allgemein erhältliche, effektive technische Maßnahmen einsetzen, die verhindern, dass auf Websites Dritter die gleichzeitige und unveränderte Übertragung des Webcasts möglich ist. Zugänge über Websites Dritter, z.B. durch das Verlinken des Webcasts, dürfen nur unter Nennung des Webcasters erfolgen und bedürfen der vorheriger Zustimmung der GVL.


13. Geoblocking

Der Webcaster gewährleistet durch die Einrichtung von technischen Maßnahmen wie Geoblocking, dass sein Webcastkanal nur aus Ländern erreicht werden kann, für die ihm eine Lizenz eingeräumt wurde. Hiervon ausgenommen sind die gesetzlich, insbesondere nach der Portabilitätsverordnung grenzüberschreitenden Nutzungen. Für grenzüberschreitende Nutzungen bedarf es einer multiterritorialen Lizenz.


14. Verbot der Unterlizenzierung

Der Webcaster ist nicht berechtigt die Lizenz Dritten, wie zum Beispiel Online-Aggregator-Diensten, einzuräumen.


(Quelle: https://www.gvl.de/rechtenutzer/webradio/betriebsvoraussetzungen-webradio)